Sendung am 12. Januar 2012
mit Live-Schaltung in den Park, zu den Versorgern, Demosanitäter, Ak Jura
zu Gast im Studio Christoph Strecker (Richter a.D.)
Aktuelle Infos und Resumé des Tages
Texte aus der Sendung
An alle Personen, die sich im Mittleren Schlossgarten in 70173 Stuttgart aufhalten und aufhalten wollen und diese Möglichkeit auch die nächsten 20 Jahre haben wollen
Allgemeinverfügung zur Anordnung zum Aufenthalts- und BetretungsGEBOTs und zur Erweiterung der Zeltstadt
1. Aufenthalts- und BetretungsGEBOT
1.1 Alle Personen, die sich in dem beigefügten Plan gekennzeichneten Bereich des Mittleren Schlossgartens in 70173 Stuttgart aufhalten, ohne hierzu besonders berechtigt zu sein, haben diesen Bereich jetzt sofort zu verlassen.
1.2 Darüberhinaus wird es allen Personen ohne besondere Berechtigung untersagt ab der jetzigen Bekanntgabe den gekennzeichneten Bereich im Mittleren Schlossgarten zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Zu diesen Personen gehören Einsatzkräfte der Polizei, beauftragte Mitarbeiter der Bahn AG und der von ihr mit den Bauarbeiten oder der Sicherung des Baugeländes beauftragten Firmen, sowie die beauftragten Mitarbeiter des Landes Baden-Württemberg oder der von den zuständigen Landesbehörden beauftragten Firmen.
1.3 Als besonders berechtigt gelten insbesondere verantwortungsvolle Bürgerinnen und Bürger, Parkschützer, Einsatzkräfte der Demosanitäter, des Deeskalationsteams, Mitglieder der Arbeitsbereiche Versorger, Moderation, Aktionstraining und Mitarbeiter des AK Jura und des Lauti-Teams. Sie haben spätestens zu Beginn/Bekanntgabe der Einsatzmaßnahmen der Polizei im Mittleren Schlossgarten den gekennzeichneten Bereich unverzüglich zu betreten und sich dort aufzuhalten.
1.4 Für den Fall, dass Parkschützer den genannten Bereich nicht fristgerecht betreten oder sich dort nicht aufhalten wollen, soll sie der Blitz treffen.
2. Erweiterung der Zeltstadt
2.1 Alle mitgebrachten campingartigen Behausungen (Zelte, Planen, Unterstände, Baumhäuser) werden unverzüglich aufgebaut. Die campingartigen Behausungen werden mit den mitgebrachten Sachen (Schlafsäcke, Matten, Liegen, Kochgerätschaften) eingerichtet.
2.2 Für den Fall, dass Sie die campingartigen Behausungen sowie die anderen unter 2.1 genannten Sachen trotz dieser Anordnung nicht aufbauen, soll Sie der Blitz treffen.
3. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1, 1.2, 2.1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
(öffentlich verkündet am 12. Januar 2012 um 8.00 Uhr im Mittleren Schlossgarten – Unser Park!)
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Einsatz der Polizei zur Zerstörung von Kultur- und Naturdenkmalen: Die Verantwortlichen können sich nicht hinter der Rechtslage verstecken!
Liebe Freundinnen und Freunde der Aufklärung und der Vernunft!
Wenn wir dagegen protestieren, dass unser funktionstüchtiger und kulturhistorisch bedeutender Bahnhof mutwillig demoliert wird, dann berufen die Politiker sich auf die Projektförderungspflicht des Landes, das Baurecht der Bahn und das Ergebnis der Volksabstimmung. Der Hinweis auf die angebliche Rechtslage hat schon oft dazu herhalten müssen, die Vernunft zum Schweigen zu bringen. Das dürfen wir uns nicht so einfach gefallen lassen.
Die Projektförderungspflicht des Landes geht nicht weiter als die Pflicht der Bahn zur Kooperation. So lange die Bahn sich weigert, ihre Kostenkalkulationen und Risikolisten o fen zu legen, ist das Land auch nicht verpflichtet, sich auf unkalkulierbare Risiken einzulassen. Wenn die Landesregierung gleichwohl das Projekt der Bahn fördert, dann tut sie das nicht, weil sie muss, sondern weil sie will.
Durch das Ergebnis der Volksabstimmung wird die Regierung zu gar nichts verpflichtet. Sie wird nur nicht aufgefordert, Kündigungsrechte geltend zu machen. Die Bevölkerung hat in der Volksabstimmung nicht gesagt, sie wünsche eine Verschlechterung der Verkehrsverbindungen, die einen integrierten Zeittakt unmöglich macht; sie hat nicht beschlossen, sie wünsche keinen barrierefreien Bahnhof und Gleise mit einem Gefälle, das den Lokführern Angst macht; schließlich hat sie sich auf die Zusage der Regierung verlassen, den Kostendeckel von 4,5 Mrd. Euro einzuhalten, und sie nicht ermächtigt, ihn anzuheben, wie es jetzt bereits ang kündigt wird. Das Ergebnis der Volksabstimmung zwingt die Regierung also zu nichts. Wenn sie nun der Bahn bei der Umsetzung ihrer Pläne hilft, dann tut sie das nicht, weil sie muss, sondern weil sie will.
Mit Hinweis auf das Baurecht der Bahn soll nun auch die Polizei eingesetzt werden, um die Zerstörung von Kultur- und Naturdenkmalen auch gegen die demonstrierenden Bürgerinnen und Bürger durchzusetzen.
Die Bäume genießen jetzt vorübergehenden Schutz dank des Juchtenkäfers und der Fledermäuse. Die Polizei will sich nicht (wieder) dazu hergeben, rechtswidrige Aktionen mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.
Dem Südflügel wird dieses Argument nicht helfen. Da müssten die Polizeioberen und Politiker sich schon entschließen, den sich aufdrängenden nächsten Gedanken zu denken und in die Tat umzusetzen, nämlich: Die Polizei ist auch nicht verpflichtet, sinnlose Aktionen mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. Sollte nämlich der Südflügel abgerissen werden, ehe die gesamte Finanzierung gesichert ist und alle Genehmigungen erteilt sind, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich der Abriss als voreilig und überflüssig erweist. Hier hat es den Anschein, dass die Deutsche Bahn durch den Fortgang des Projekts Fakten schaffen will, die es unmöglich machen oder zumindest erschweren sollen, später noch auszusteigen. Damit könnte sie Druck auf die Genehmigungsbehörden ausüben. Auch dazu muss die Polizei sich nicht hergeben.
Die Protestaktionen stehen unter dem Schutz des Versammlungsrechts, das von der Polizei nicht nur zu beachten, sondern auch zu schützen ist und auch geschützt wird. Den Polizistinnen und Polizisten, die in diese Auseinandersetzung geschickt werden, gebührt unsere staatsbürgerliche und menschliche Solidarität. Sie sind unsere Polizei. Manchen kann wohl im Einzelfall mangelnde Rücksicht oder übertriebene Härte vorgeworfen werden; aber für ihren Einsatz als solchen und für die Bedingungen, unter denen sie eingesetzt werden, sind nicht die Polizistinnen und Polizisten, sondern deren Vorgesetzte verantwortlich.
Wenn Demonstrationen einen unfriedlichen Verlauf nehmen, können sie aufgelöst werden.
Sollte der friedliche Widerstand so nachhaltig sein, dass die Polizei vor der Entscheidung stünde, auch unverhältnismäßig harte Mittel einzusetzen, dann müsste sie eine Abwägung zwischen dem Versammlungsrecht und dem Recht der Demonstranten auf körperliche Unversehrtheit einerseits und dem Baurecht der Bahn andererseits treffen. Die Abwägung könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Einsatz abzubrechen wäre.
So weit muss und darf es aber gar nicht kommen. Die Politiker könnten auch entscheiden, das üble Spiel der Bahn gar nicht mitzuspielen.
Die Polizei hat nach dem Polizeigesetz die Aufgabe, „von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.“ Dabei hat sie „innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.“
Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Polizeirechts wird die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung“ verstanden. Öffentliche Ordnung ist „die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.“
Wir alle haben das Recht, diese Begriffe mit Sinn und Leben zu füllen. Dann ergibt sich: Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind nicht gefährdet, wenn die Bahn an einem mutwilligen Zerstörungswerk gehindert wird. Sie sind gefährdet, wenn ein wesentlicher Teil der Bevölkerung sich wütend und verzweifelt nur noch ökonomischen Interessen von Großunternehmen und Immobilienspekulanten sowie dem undurchsichtigen Kalkül politischer Parteien ausgeliefert fühlt und seiner Mitwirkungsrechte beraubt wird, wie es hier der Fall war und noch ist.
Die Polizei kann nicht verpflichtet sein, den Abbruch des Südflügels und das Fällen weiterer Bäume im Schlosspark gewaltsam gegen den Protest der Bürgerinnen und Bürger durchzusetzen, solange überhaupt noch nicht feststeht, ob diese Maßnahmen erforderlich sind. Sie sind es nicht, solange nicht alle Hindernisse, an denen die Realisierung des Projekts Stuttgart 21 noch scheitern könnte, beseitigt sind.
Wenn die Polizei gleichwohl für den Abbruch des Südflügels und das Fällen der Bäume eingesetzt wird, dann geschieht das nicht, weil hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestünde, sondern weil die verantwortlichen Politiker das Projekt Stuttgart 21 gegen alle Einwände und Widerstände durchsetzen wollen.
von Christoph Strecker, Richter a. D., Mediator